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Das Leistungsrecht |
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| In den folgenden Unterkapiteln werden die grundsätzlichen Leistungen der einzelnen Versicherungssparten nach dem ASVG dargestellt. Gibt es im GSVG bzw. BSVG Abweichungen, so wird darauf direkt hingewiesen. Krankenversicherung In der Krankenversicherung im ASVG gilt grundsätzlich der Grundsatz der Sachleistung (Der Versicherte bekommt eine Leistung vom Vertragsarzt auf Krankenschein. Beim GSVG-Versicherten gibt es einen Selbstbehalt von 20 %.). In der GSVG gilt bis zu einem jährlichen Betrag von € 48.299, -- für 2004 das Prinzip der Sachleistung. Übersteigtdie Beitragsgrundlage diesen Betrag so ist der Versicherte geldleistungsberechtigt (Der Versicherte hat freie Arztwahl, zahlt vorerst selbst und erhält eine Vergütung von der Anstalt. Diese beträgt 80% des Tarifsatzes). Im GSVG können Sachleistungsberechtigte den Wechsel in die Geldleistungsberechtigung beantragen. Als Geldleister hat man den Vorteil, dass man als Privatpatient geführt wird, man hat Sonderbestimmungen bei Anstaltspflege (Sonderklassen, kein Spitalskostenbeitrag, zusätzliche Pauschalen) (Die Leistungen aufgrund der Geldleistungsberechtigung decken oft solche ab, die durch die private Zusatzversicherung zu bezahlen wäre. Ein genauer Vergleich lohnt sich!!) sowie Privatrezepte bei Medikamenten (man unterliegt nicht den Richtlinien über die ökonomische Verschreibeweise). Der Nachteil besteht jedoch darin, dass man vorerst die Arzthonorare selbst bezahlen muss und man statistisch gesehen bei gleicher Krankheit länger im Krankhaus liegt als ein Sachleister. Weiters kann die Wartezeit auf Geldleistungen bis zu 6 Monaten betragen. |
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| Folgende Leistungen werden durch den Krankenversicherungsträger erbracht: Krankenbehandlung |
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| Unfallversicherung In der Unfallversicherung des ASVG und GSVG gibt es kaum Unterschiede. Im GSVG gibt es jedoch die Möglichkeit der Höherversicherung. Der Versicherte erhält dadurch im Falle eines Arbeitsunfalls höhere Leistungen. |
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