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Kommanditisten

Kommanditisten waren bis zum 30. Juni 1998 von der Versicherungspflicht als „neuer Selbständiger“ ausgenommen. Bis zu diesem Datum waren somit folgende Arten von Kommanditisten sozialversicherungsrechtlich zu unterscheiden:

„Alt-Fall“:
Personen, die bereits vor dem 30. 6. 1998 Kommanditist einer KG oder KEG waren. Diese sind mit ihren Gewinnzuweisungen aus dieser Gesellschaftsform gänzlich von der Sozialversicherungspflicht nach GSVG befreit.

„Neu-Fall“:
Personen, die nach dem 30.6.1998 Kommanditist einer KG oder KEG wurden. Diese waren zwischen dem 30.6.1998 bis zum 1.1.2000 von der SV-Pflicht nach GSVG befreit und sind seit dem 1.1.2000 unter § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Versicherungspflicht erfasst.

Jedoch können sogenannte „Neu-Fälle“ auch von der Sozialversicherungspflicht nach GSVG befreit sein, nämlich dann, wenn der Kommanditist kein Unternehmerrisiko trägt.

Wann trägt ein Kommanditist Unternehmerrisiko? Ein Kommanditist träg Unternehmerrisiko, wenn

er Geschäftsführungsbefugnisse übernimmt,

Nachschusspflichten bestehen oder

eine Verlustabdeckung im Innen- oder Aussenverhältnis vorhanden ist.
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Für den „Neu-Fall-Kommanditisten“ gelten, sollte er sozialversicherungspflichtig werden, die Einkommensgrenzen des „neuen Selbständigen“. D.h. € 3.794,28 für 2004 bei einem weiteren Erwerbseinkommen (z.B. Dienstverhältnis) oder € 6.453,36 bei ausschließlicher Tätigkeit als Kommanditist.

Kommanditisten, die zum Stichtag 1.1.2000 das 55. Lebenjahr (Frauen) bzw. das 57. Lebensjahr (Männer) bereits erreicht haben, sind von der Pensionsversicherung als „neue Selbständige“ ausgenommen. Die Krankenversicherungspflicht bleibt bestehen.

Kommanditisten können bei der KEG oder KG ein echtes oder freies Dienstverhältnis eingehen, wenn:
die allgemeinen Voraussetzungen für ein echtes bzw. freies Dienstverhältnis vorliegen (z.B. persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegen Entgelt) und

es erfolgt dann keine Einbeziehung der Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung, wenn das bezogene Gehalt angemessen, d.h. dem Arbeitseinsatz und dem Verantwortungsbereich entspricht, ist. Von Vorteil wäre bei Vorliegen eines Kollektivvertrages für die Tätigkeit eine dementsprechende Einstufung.




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