bergheim © unternehmensberater für firmengründung, steuerberatung oder betriebsübergabe ...



Unternehmensberatung
Firma gründen
Unternehmen bewertung
Unternehmen analysieren
Kalkulation und Kostenrechnung
Unternehmensplanung
Organisation
Firmensanierung
Rechtsberatung

Steuerberatung
Buchhaltung
Personalverrechnung
Jahresabschluß
Sozialversicherung
Wissenswertes zum Thema Pension
Kommunikation mit Behörden
Büro Salzburg / KONTAKT
Büro Oberösterreich KONTAKT

Home

Informationen, Downloads, Links, ...

Voraussetzungen


io1sy io2sy io3sy io4sy
io5sy io6sy io7sy io8sy
io9sy io10sy io11sy io12sy
io13sy io14sy io15sy io16sy

Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist sozialversicherungsrechtlich nach folgenden Gesichtspunkten einzustufen: 

1. Gesellschafter-Geschäftsführer – Beteiligung bis 25%

Weist das Arbeitsverhältnis zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, so ist die Person als echter Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG sozialversicherungspflichtig.

Benötigt die GmbH zur Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Gewerbeschein, und weist das Arbeitsverhältnis keine Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, besteht für den Gesellschafter-Geschäftsführer Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG („neuer Selbständiger“).

Benötigt die GmbH zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Gewerbeschein und bestand die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführer vor dem 31.12.1998 mit Sperrminorität, so besteht gem. § 276 Abs. 3 GSVG die Möglichkeit, die Person als „alten Selbständigen“ sozialversicherungsrechtlich weiterzuführen („alter Selbständiger“). D.h. Sozialversicherung wird an die SVA d.g.W. und keine Lohnsteuer sondern Einkommensteuer an das Finanzamt bezahlt.



2. Gesellschafter-Geschäftführer - Beteiligung grösser als 25% und kleiner als 50%

Bei Erfüllung der Merkmale eines Dienstverhältnisses besteht die Möglichkeit der Sozialversicherungspflicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG.

Benötigt die GmbH zur Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Gewerbeschein und sind keine Merkmale eines Dienstverhältnisses vorhanden, so besteht für den Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG („neuer Selbständiger“).

Benötigt die GmbH zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Gewerbeschein und sind keine Merkmale eines Dienstverhältnisses vorhanden, so besteht für den Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG („alter Selbständiger“).

Es besteht keine Lohnsteuerpflicht 
Ob Sie eine GMBH gründen oder für Ihre Firmengründung eine andere Rechtsform wählen sollen? Fragen Sie uns, es lohnt sich bestimmt! MEHR LEISTUNG:
Das Referencecoaching-Projekt steht für mehr Leistung für unsere Kunden ... IMPRESSUM



3. Gesellschafter-Geschäftsführer - Beteiligung gleich oder grösser 50%
Bei diesem Beteiligungsverhältnis ist kein Dienstverhältnis mehr möglich.

Bei diesem Beteiligungsverhältnis ist kein Dienstverhältnis mehr möglich.

Benötigt die GmbH zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Gewerbeschein, so besteht für den Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG („alter Selbständiger“).




ANGEBOTE HOTELS: Hotelissimo Wörthersee Hotel Landgasthof München Hotel IMMOBILIEN Wohnungen in Salzburg und Bayern Kufstein Immo Rosenheim Immo HANDEL UND GEWERBE Glasbau Ladenbau Mode Reitstall Beschilderung Vinothek Krocket ph Wert CNC-Frästechnik Kühltechnik Helicopter Homepageproduktion DIENSTLEISTUNG Steuerberater Rechtsanwalt Planungsbüro Werbeagentur