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Die freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung setzt stets voraus, dass der Antragsberechtigte keiner Pflichtversicherung in dem in Betracht kommenden Versicherungszweig unterliegt.

Es bestehen folgende Formen der freiwilligen Versicherung: 

1. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG2.    

2.Höherversicherung in der Pensionsversicherung nach § 20 ASVG3.    

3.Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG4.    

4.Kranken- und Taggeldversicherung im GSVG 

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG
Die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gilt sowohl für ASVG als auch für das GSVG. Eine Weitersicherung ist grundsätzlich dann möglich, wenn der Versicherte aus der ASVG Pflichtversicherung oder einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ausscheidet. Eine Weiterversicherung neben einer Pflichtversicherung gestattet der Gesetzgeber nicht. 

Es besteht somit keine Möglichkeit, eine niedrige Beitragsgrundlage aus der Pflichtversicherung durch Leistung von zusätzlichen Beiträgen zur Weiterversicherung zu erhöhen. Anzumerken wäre auch, dass selbständig Erwerbstätige nur in der GSVG eine Weiterversicherung beantragen können. Um nach dem ASVG Pensionsversichert zu sein, muss die letzte Pflichtversicherung eine Sozialversicherung nach dem ASVG gewesen sein. Durch eine Weiterversicherung können höchstens Versicherungslücken geschlossen werden, die nicht länger als 12 Monate zurückliegen. 

Der Beitragssatz für die Weitersicherung beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage. Auf Antrag desVersicherten kann die Beitragsgrundlage (nicht der Prozentsatz) herabgesetzt werden. 

Die Weiterversicherung erlischt unter folgenden Voraussetzungen:

durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung

durch Austritt

bei einem Beitragsrückstand für mehr als 6 aufeinanderfolgende Monate

bei Anfall einer Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension

Höherversicherung in der Pensionsversicherung nach § 20 ASVG
Die Höherversicherung ist im GSVG und ASVG im wesentlichen analog geregelt und stellt grundsätzlich eine freiwillige Versicherung, die von einem in der GSVG-Pensionsversicherung Pflicht- oder Weiterversicherten abgeschlossen werden kann; es gibt dabei keine Altersgrenze. Es ist kein spezieller Antrag notwendig. Mit der ersten Beitragszahlung wird das Recht auf Höherversicherung begründet, das heißt also, dass der Versicherte, der Höherversicherungsbeiträge zahlen will, sich von der Versicherungsanstalt einfach entsprechende Zahlscheine zuschicken lässt.

Als Obergrenze für die jährliche Beitragsleistung gilt die doppelte Höchst-Beitragsgrundlage des ASVG, d.h. im Jahre 2004 wären dies € 6.900,--. Die Höherversicherung erlischt nicht, wenn mit der Beitragszahlung ausgesetzt wird. Das bedeutet, dass bei finanziellen Engpässen einfach mit der Beitragszahlung pausiert wird. 

Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach § 16 ASVG

Im ASVG besteht die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Dies ist dann möglich, wenn:

der Wohnsitz im Inland bzw. bei Studenten der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist

eine andere Pflichtkrankenversicherung fehlt

keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder BSVG in den letzten 60 Monaten vorliegt
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Die Selbstversicherung beginnt grundsätzlich mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Für Personen, die vorher in der Krankenversicherung nach dem GSVG oder BSVG pflichtversichert waren, beginnt die Selbstversicherung frühestens 60 Monate nach Beendigung der Pflichtversicherung nach dem GSVG bzw. dem BSVG. Wenn der Versicherte aber gleich nach Ende der GSVG bzw. BSVG Pflichtversicherung im ASVG-Bereich pflichtversichert war, dann gilt die 60 Monate Regelung nicht. 

Die Selbstversicherung dauert mindestens 6 Monate und kann auch nicht unterbrochen werden. Erst nach diesen 6 Monaten kann der Versicherte (es bestehen Ausnahmen) seinen Austritt erklären. Die neuerliche Aufnahme der Selbstversicherung ist erst nach 6 Monaten ab Ende der vorherigen Selbstversicherung möglich. Eine Unterbrechung der Selbstversicherung in der Krankenversicherung ist nicht zulässig. Bei einem Beitragsrückstand für 2 Kalendermonate endet die Selbstversicherung mit Ende des 2. Kalendermonats. 


Kranken- und Taggeldversicherung im GSVG

Im Bereich des GSVG gibt es eine freiwillige Zusatzversicherung im Bereich der Krankenversicherung.Wird diese abgeschlossen, so sind folgende Leistungen damit verbunden:
Krankengeld (bei „Krankenstand“ und Kuraufenthalt) – 60% eines Dreißigstels der monatlichen BGL

Taggeld (bei Anstaltpflege) – 80% eines Dreißigstels der monatlichen BGL

Wochengeld nur bei Zusatzversicherungen, die bis zum 30. Juni 1982 abgeschlossen wurden. 

Die Zusatzversicherung kann nur bis zum 60. Lebensjahr beantragt werden. Der Beitragssatz beträgt 4,2% der vorläufigen Beitragsgrundlage. Eine Nachbemessung bei höherer endgültiger Beitragsgrundlage erfolgt nicht.

Leistungen können ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit bezogen werden. Da die freiwillige Krankenversicherung keine Pflichtversicherung darstellt, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung die „bessere“ und kostengünstigere Variante darstellt. 




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