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Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht

Bei der Aufnahme einer gewerblichen Erwerbstätigkeit war bisher immer das Problem der relativ hohen Mindestbeitragsgrundlage (vor allem in den ersten Jahren) gegeben.

Mit dem Modell der geringfügig beschäftigten „Unternehmer“ können diese auf Antrag die Befreiung von der Pensions- und Krankenversicherung bewirken (§ 4 Abs. Z 7 GSVG). Die volle Unfallversicherungspflicht bleibt jedoch bestehen. Der Antrag kann jedoch nur von Personen gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Monate nicht mehr als 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert waren. Pflichtversicherte Gesellschafter (OHG/OEG, KG/KEG und GmbH-GF) und selbständig erwerbstätige Personen (neue Selbständige) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen. Die Prüfung der 12 Monate innerhalb der letzten 60 Monate kann für jene Personen entfallen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Der Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung kann für das jeweilige Kalenderjahr oder bis auf weiteres gestellt werden. Bei rückwirkendem Antrag kann die Ausnahme nur dann eintreten, wenn im jeweiligen Jahr bis zu Antragstellung weder Leistungen aus der Pensions- noch Krankenversicherung bezogen wurden.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme ist, dass die Umsätze die Umsatzgrenze von € 22.000,-- (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG) und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich € 3,794,28 (zwölffache gf-Grenze von € 316,19 für 2004) nicht übersteigen.
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Neue Selbständige

Neue Selbständige, die ausschließlich Einkünfte aus dieser Tätigkeit beziehen, werden nicht mit ihrem Gewinn sozialversicherungspflichtig, wenn dieser unter € 6.453,36/jährlich (€ 537,78/monatlich) bleibt.

Hat der neue Selbständige noch eine andere Erwerbstätigkeit (Pensionist/Kinderbetreuungsgeld) so wird sein Gewinn nicht als Sozialversicherungsbeitragsgrundlage herangezogen, wenn dieser unter € 3.794,20/jährlich (€ 316,19/monatlich) bleibt.

Personen, die am 1. Jänner 1998 bereits 57 (Mann) oder 55 (Frau) Jahre alt waren, für die besteht eine Ausnahme in der Pensionsversicherung.





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