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"Alte Selbständige" |
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| In diesem Punkt der Homepage wird ausschließlich die Sozialversicherung der Unternehmer behandelt. Sollte nach Informationen zu Dienstnehmerangelegenheiten gesucht werden, so dürfen wir auf den Punkt Personalverrechnung bei der Steuerberatung verweisen. Um ihre Tätigkeit als Unternehmer ausüben zu können, benötigen sie entweder eine Gewerbeberechtigung oder nicht. Dem entsprechend kennt die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft zwei Hauptgruppen: |
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| 1. „Alte Selbständige“: Darunter fallen Einzelunternehmer, Personengesellschaften und GmbH-Geschäftsführer. Die Versicherungspflicht der „alten Selbständigen“ knüpft an das bestehen einer Gewerbeberechtigung an. 2. „Neue Selbständige“: Diese üben ihre Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung aus („Pfuscher“) oder benötigen für ihre Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung. |
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| Einzelunternehmer Löst der Einzelunternehmer einen Gewerbeschein, so wird er nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG versicherungspflichtig. Dies gilt auch für Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichen Recht. Personengesellschaften Folgende Personengesellschafter unterliegen § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG: |
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GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer einer gewerblichen GmbH unterliegen dann § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, wenn keine Versicherungspflicht im Bereich eines echten Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers besteht. |
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