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Steigerungsbetrag

Die aufgrund des Durchrechnungszeitraumes berechnete Pensionsbemessungsgrundlage wird mit dem Steigerungsbetrag multipliziert.

Mit der Neuregelung wird der Steigerungsbetrag von 2 % auf 1,78 % abgesenkt. Diese Absenkung erfolgt in einem Übergangs-zeitraum von fünf Jahren. Für Stichtage im Jahr 2004 wird der Steigerungsbetrag 1,96 %, im Jahr 2004 1,92 %, im Jahr 2006 1,88 %, im Jahr 2007 1,84 % und im Jahr 2008 1,80 % betragen.

Im Jahr 2009 beträgt der Steigerungsbetrag dann 1,78 %.

Die Pensionsreform sieht auch den Wegfall der 80%-igen Deckelung des Steigerungsbetrages vor. Diese Obergrenze fällt in jenem Zeitpunkt weg, in dem der Steigerungsbetrag 1,78 % erreicht hat. Somit kann ab 2009 der Steigerungsbetrag bis zu 91,76% betragen.
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