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Steuertipps zum Jahresende |
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| Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch optimieren, dass sie ihre Betriebsausgaben noch vor dem 31.12.2002 bezahlen und/oder ihre Kunden ersuchen, offene Rechnungen erst nach dem 31.12.2002 zu begleichen. Beachten Sie dabei, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche 10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. | |||||||||||||||||||
| Investitionen Halbjahresabschreibung noch kurz vor Jahresende. Eine AfA (Absetzung für Abnutzung) kann erst ab Inbetriebnahme verrechnet werden. Wird eine Investition noch kurz vor dem Jahresende in Betrieb genommen, steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr noch eine Halbjahres-AfA zu. | ![]() |
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| Investitionen - GWG's. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400 (exklusive USt) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Anmerkung: Bei einem Computer stellen allerdings PC, Bildschirm und Tastatur eine Einheit dar. Sie sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von idR 4 Jahren abzuschreiben. Jedoch können Maus, Drucker, Scanner und externes Modem als eigenständiges Wirtschaftsgut angesetzt und sofort abgeschrieben werden. | |||||||||||||||||||
| Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6% Lohnsteuer. Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie zB Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe des Normalbezuges nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels ist dann steuerlich sinnvoll. Mit modernen Lohnverrechnungsprogrammen kann das optimale (noch ungenutzte) Jahressechstel am Jahresende bei Bedarf berechnet werden. | ![]() |
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| Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6% Lohnsteuer. Für die steuerbegünstigte Auszahlung (6 % Lohnsteuer) derartiger Prämien steht ein zusätzliches Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Vorschläge werden von den Lohnsteuerprüfern nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt. Ab 2003 wird das begünstigte Sechstel um 15% erhöht (siehe auch oben Punkt 1.4). Zukunftssicherung der Dienstnehmer bis € 300 steuerfrei. Die Bezahlung von Prämien für Lebens(Kranken/Unfall)versicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen ist bis zu € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei.TIPP: Bei monatlichen Zahlungen der Prämie erhöht sich auch das Jahressechstel. Mitarbeiterbeteiligung bis € 1.460 steuerfrei. Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag von € 1.460. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss länger als 5 Jahre behalten werden. Weihnachtsgeschenke bis max € 186 steuerfrei. (Weihnachts-) Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Bargeschenke sind immer steuerpflichtig (außer an Katastrophenopfer siehe oben)! Weihnachtsgeschenke bis max € 186 steuerfrei. (Weihnachts-) Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (zB Warengutscheine, Goldmünzen). Bargeschenke sind immer steuerpflichtig (außer an Katastrophenopfer siehe oben)! Werbungskosten noch vor dem 31.12. bezahlen. Werbungskosten müssen bis zum 31.12. bezahlt werden, damit sie noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie in diesem Bereich insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt aller damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc. Auch geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können abgesetzt werden.Auch Ausbildungskosten können, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen bei Mehrfachversicherung. Wer aufgrund einer Mehrfachversicherungspflicht (z.B. zwei Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann diese bis rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4% Krankenversicherung). Arbeitnehmerveranlagung der Vorjahre sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer der Vorjahre beantragen. Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit.Hat ein Dienstgeber im Vorjahr von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens fünf Jahre danach einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein Beispiel für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer stellt häufig der Lohnsteuerabzug für ins Ausland entsandte Mitarbeiter dar, deren Vergütungen steuerfrei sein können. Sonderausgaben bis maximal € 2.920 (Topf-Sonderausgaben). Die üblichen Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen, deren Erträge überdies bis zu 4 % des Nominales KESt-frei sind).Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Höchstbetrag von € 2.920 auf € 5.840. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um € 1.460 pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von € 36.400 vermindert sich auch dieser Betrag, ab einem Einkommen von € 50.900 stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu. Sonderausgaben ohne Höchstbetrag. Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem Sonderausgabentopf sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten (Kauf von Schul- und Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Renten, Steuerberatung und Kirchenbeitrag. Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (zB Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen) sowie Steuerberatungskosten und Kirchenbeiträge. Spenden als Sonderausgaben. Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere Forschungs- und Lehreinrichtungen, öffentliche Museen) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern mit 10% des Vorjahreseinkommens begrenzt. Ab sofort fallen darunter auch Spenden an private Museen und Behindertensport-Dachverbände. Außergewöhnliche Belastungen bezahlen. Außerordentliche Ausgaben zB für Krankheiten (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (zB Behinderungen/Krankheiten, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind nicht um einen Selbstbehalt zu kürzen. Steuersparen durch „Verlustbeteiligungsmodelle“. Ab 2000 wurden Verlustbeteiligungen radikal eingeschränkt. Im Wesentlichen werden nur mehr Verluste aus Bauherrenmodellen und Vorsorgewohnungen anerkannt, bei denen die langfristige Veranlagung im Vordergrund steht. Spekulationsverluste realisieren. Wer im laufenden Jahr einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von € 440 hinaus) realisiert hat (bei Liegenschaften Frist von im Regelfall 10 Jahren, sonst Frist von 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch Realisieren eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zwecke könnten zB Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des laufenden Jahres gegenverrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurück zu kaufen. Auch der Verkauf eines im Frühjahr erstandenen Autos (z.B. Kabrios) könnte zur „Schaffung“ eines Spekulationsverlustes verwendet werden. |
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